VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Ereignisse höherer Gewalt befreien igus® für deren Dauer von den Leistungspflichten. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere (a) Naturkatastrophen, wie Brände, Fluten, Erdbeben, Wirbelstürme oder andere extreme natürliche Ereignisse (b) Unruhen, Kriege, Sabotage, Terroranschläge, Epidemien oder weiträumige, länderübergreifende Ausbreitungen von Infektionskrankheiten und andere ähnliche unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (c) Streiks (d) Stromausfälle oder der Ausfall von Telekommunikationsverbindungen (e) Maßnahmen des Gesetzgebers, der Regierung oder von Gerichten oder Behörden, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen auch Rohstoffverknappungen, Verzögerungen oder Engpässe bei der Lieferung von Rohstoffen oder Ersatzteilen, wenn und soweit diese durch (i) ein Ereignis höherer Gewalt bei einem Lieferanten von igus® oder (ii) gravierende Marktstörungen verursacht werden oder (iii) darauf beruhen, dass ein Lieferant von igus® die Produktion oder Lieferung eines Rohstoffs oder von Ersatzteilen aus von igus® nicht zu vertretenden Gründen einstellt.
2. Ereignisse höherer Gewalt, die nicht nur vorübergehend sind und igus® die Leistungserbringung endgültig unmöglich oder – unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden – unzumutbar machen, berechtigen sowohl igus® als auch den Kunden, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vergütung für Leistungen, von deren Erbringung igus® infolge eines Ereignisses höherer Gewalt befreit ist, bis zur Beendigung des Ereignisses zurückzubehalten. igus® haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht werden.